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   LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18   

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LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18 (https://dejure.org/2020,9555)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2020 - 4c O 94/18 (https://dejure.org/2020,9555)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 4c O 94/18 (https://dejure.org/2020,9555)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 - Fahrzeugleitsystem).
  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. - Kurznachrichten) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 - I-2 U 55/15 -, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 - Fahrzeugleitsystem).
  • BGH, 06.05.2010 - Xa ZR 70/08

    Maschinensatz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Ein eingeschränkter Klageantrag ist vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbestandsverfahren im Verletzungsprozess jedenfalls dann ohne weiteres zulässig, wenn das Klagepatent nur mit der eingeschränkten Fassung verteidigt wird (BGH GRUR 2010, 904ff. - Maschinensatz).
  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 68/08

    Memantin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 - I-2 U 55/15 -, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • BGH, 14.10.2003 - X ZR 4/00

    "Elektronische Funktionseinheit"; Voraussetzungen der Inanspruchnahme der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 - I-2 U 55/15 -, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • BGH, 30.01.2008 - X ZR 107/04

    Betonstraßenfertiger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 - I-2 U 55/15 -, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Memantin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 - I-2 U 55/15 -, Rn. 50, zitiert nach juris).
  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 22/97

    Kontaktfederblock

    Auszug aus LG Düsseldorf, 16.01.2020 - 4c O 94/18
    Neuheitsschädlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR 1999, 914, 917 - Kontaktfederblock).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.1978 - 2 U 15/78
  • LG Düsseldorf, 20.12.1994 - 4 O 357/93
  • LG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4a O 18/16

    Ansprüche das Patentinhabers bei Verletzung des Patents

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 15 U 4/20

    Patent für eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von Hämostase

    Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2020, Az. 4c O 94/18, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahrens beim Europäischen Patentamt auszusetzen, weiter hilfsweise: auszusprechen, dass die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden darf, in Höhe von 800.000,00 EUR abwenden darf, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2020, Az. 4c O 94/18, zurückzuweisen.

  • LG Düsseldorf, 14.02.2023 - 4c O 68/21

    Endoskopische Vorrichtung

    Mit Urteilen der Kammer vom 16. Januar 2020 (Az. 4c O 94/18) und 17. Juni 2021 (Az. 4c O 37/20) wurden die dortigen Beklagten jeweils wegen der Verletzung des Klagepatents verurteilt, wobei das OLG Düsseldorf die gegen das erstgenannte Urteil eingelegte Berufung mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. I-15 U 4/20, zitiert nach juris) zurückgewiesen hat.

    Das entsprechende Verständnis von Merkmal 5 wurde seitens der Kammer auch bereits in dem unter dem Az. 4c O 94/18 geführten Parallelverfahren gegen einen Wettbewerber der Parteien vertreten und vom OLG Düsseldorf bestätigt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 29. April 2021, I-15 U 4/20 - zitiert nach Juris).

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Soweit sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch der Senat in zwei Hauptsacheverfahren gegen einen Wettbewerber der Verfügungsbeklagten (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2020, 4c O 94/18, bestätigt durch Urteil des Senats vom 29.04.2021, I-15 U 4/20; LG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2021, 4c O 37/209) keine überwiegende Wahrscheinlichkeit gesehen haben, dass das Verfügungspatent vernichtet werden wird, ging der Prüfungsmaßstab dahin, ob eine Vernichtung infolge des Rechtsbestandsangriffs überwiegend wahrscheinlich war.
  • LG Düsseldorf, 17.06.2021 - 4c O 37/20

    Hämostase-Vorrichtung II

    Die Kammer verurteilte die beiden vorgenannten Gesellschaften antragsgemäß mit Urteil vom 16. Januar 2020 (Az. 4c O 94/18; vgl. Anlage KAP 1).

    Dem eingeschränkten Verständnis der Beklagten hat sich auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29. April 2021 (Az. I-15 U 4/20; Vorinstanz: LG Düsseldorf 4c O 94/18) nicht angeschlossen, in welchem es mit Blick auf die gleichen angegriffenen Ausführungsformen über die Verletzung des Klagepatents durch die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten entschieden hat.

  • LG Düsseldorf, 17.06.2021 - 4c O 89/18

    Hämostase-Vorrichtung 2

    Dem einschränkenden Verständnis der Beklagten hat sich auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. I-15 U 4/20; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az. 4c O 94/18) nicht angeschlossen, in welchem es mit Blick auf die gleichen angegriffenen Ausführungsformen über die Verletzung des parallelen europäischen Patentes 3 023 XXX B1, dessen technische Lehre eng mit dem hiesigen Klagepatent verwandt ist, entschieden hat.

    Entsprechendes ist auch bereits vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. I-15 U 4/20; Vorinstanz: LG Düsseldorf 4c O 94/18) auf den Seiten 30ff. festgestellt worden, wobei sich die Kammer auch insoweit die Ausführungen des OLG zu eigen macht und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsbegründung des OLG Bezug nimmt.

  • LG Düsseldorf, 12.04.2022 - 4c O 62/21

    Hämotase-Vorrichtung III

    Mit den Urteilen der Kammer vom 16. Januar 2020 (Az. 4c O 94/18) und 17. Juni 2021 (Az. 4c O 37/20) wurden die dortigen Beklagten jeweils wegen der Verletzung des Verfügungspatents - in der vorliegend eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung - verurteilt, wobei das OLG Düsseldorf die gegen das erstgenannte Urteil eingelegte Berufung mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. I-15 U 4/20) zurückgewiesen hat.
  • LG Düsseldorf, 17.06.2021 - 4c O 90/18

    Hämostase-Vorrichtung 2 II

    Dem einschränkenden Verständnis der Beklagten hat sich auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. I-15 U 4/20; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az. 4c O 94/18) nicht angeschlossen, in welchem es mit Blick auf die gleichen angegriffenen Ausführungsformen über die Verletzung des parallelen europäischen Patentes 3 XXX XXX B1, dessen technische Lehre eng mit dem hiesigen Klagepatent verwandt ist, entschieden hat.
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